Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 2, Nein: 3, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag:

1. Der Finanzausschuss fordert den Bürgermeister auf, die vom Rat am 09.02.2017 erlassenen Verwaltungsrichtlinien ausnahmslos zu befolgen. Insbesondere weist er den Bürgermeister darauf hin, dass die Vergabe von Aufträgen zu Lieferungen und Leistungen, die über den genannten Wertgrenzen liegen, der Zustimmung der politischen Gremien bedürfen (Art. I Nr.1 der Verwaltungsrichtlinien). Dies gilt ebenso für Zuwendungen an Vereine und Verbände (Art. I Nr.7 der Verwaltungsrichtlinien).

 

2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, Artikel I Nr.1 neu zu fassen. Hierzu wird folgender Textvorschlag beschlossen:

 

Artikel I: Nach § 85 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG hat der Bürgermeister die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere auch Rechtsgeschäfte, bei denen im Einzelfall folgende Wertgrenzen nicht überschritten werden:

 

Neue Fassung

Bisherige Fassung

Artikel I: Nach § 85 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG hat der Bürgermeister die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere auch Rechtsgeschäfte, bei denen im Einzelfall folgende Wertgrenzen nicht überschritten werden:

1. Die Vergabe von Aufträgen zu Lieferungen und Leistungen bis zu einem Wert von 5.000 €, soweit Haushaltsmittel in dem Produkt zur

Verfügung stehen, dem die Aufträge sachlich zuzuordnen sind.

1. Die Vergabe von Aufträgen zu Lieferungen und Leistungen bis zu einem Wert von 7.500 €, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

 

 

 

3. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, einen neuen Artikel II einzufügen (und den bisherigen Artikel II mit der Nummer III zu versehen). Hierzu wird folgender Textvorschlag beschlossen:

 

Über Aufträge nach Art. I Nr.1 im Wert von 2.000 € bis 5000 € berichtet der Bürgermeister dem Verwaltungsausschuss schriftlich auf Quartalsbasis (unter Auflistung von Datum, Auftragnehmer, Gegenstand, Summe). Ebenso enthält der regelmäßige Bericht Informationen über Vorgänge nach Art. I Nr.6 und Nr. 7.