Beschluss:

 

Zu a) Der Rat beschließt, entsprechend dem Abwägungsvorschlag über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in der dargestellten Form.

 

Zu b) Der Rat beschließt, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB sowie die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB (Auslegungsbeschluss).