Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 1

Beschluss:

Der Rat protestiert energisch gegen das Vorhaben der Sparkasse, die Filiale in Jemgum für die Wintermonate bis Ende März 2023 zu schließen. Bei allem Verständnis von der Notwendigkeit von Energieeinsparungen stellen wir fest:

 

  1. Von der Schließung der Filiale sind vor allem ältere Menschen betroffen. Eine Sparkassenfiliale ist für sie ein Teil der elementaren Grundversorgung.
  2. Die Schließung der Filiale betrifft aber auch viele andere Privatpersonen, die über keinen Onlinezugang verfügen oder aufgrund von Mobilitätseinschränkungen kaum die Möglichkeit haben für Bankgeschäfte nach Leer oder Weener zu fahren.
  3. Für die kleinen Betriebe und Gewerbetreibenden in unserer Gemeinde ist das Vorhaben ebenfalls ein massives Problem in den Worten des Gewerbevereins in Jemgum, „ist das ein tiefer Einschnitt in den täglichen Geschäftsablauf“, und verbunden mit erheblichen Nachteilen.

 

Der Rat lehnt es ab, dass notwendige Einsparungen der Sparkasse auf dem Rücken der Kleinsten und strukturell mehrfach benachteiligten Gemeinde des Landkreises erzielt werden soll. Die Einstellung des Filialbetriebs ist eine erhebliche alltägliche Schwächung des ländlichen Lebens und überdies ein fatales Signal für weitere Streichungen und Einschränkungen anderer Dienstleister. Wir  fordern den Vorstand des Verwaltungsrats der Sparkasse auf, einen anderen Weg für Einsparungen zu wählen der die Lasten solidarisch auf alle Schultern verteilt. Eine Schließung an einzelnen Tagen der Woche wäre gegebenenfalls verkraftbar, eine vollständige Schließung für ein halbes Jahr ist inakzeptabel.

Wir fordern die politisch Verantwortlichen im Landkreis auf ihren politischen Einfluss zu nutzen um ein Umdenken bei der Sparkasse herbeizuführen.

 

Die Schließung der Sparkasse widerspricht fundamental gegen §4 des Niedersächsischen Sparkassengesetz, dass Sparkassen dazu verpflichtet ihre Dienstleistungen in der Fläche bereitzustellen.

 

Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Vom 16. Dezember 2004

§ 4


Aufgaben

(1) Sparkassen sind wirtschaftlich selbständige Unternehmen in kommunaler Trägerschaft mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere des Mittelstands mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen in der Fläche sicherzustellen. 2Sie unterstützen im Geschäftsgebiet der Sparkasse die kommunale Aufgabenerfüllung des Trägers im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich. § 29 Abs. 4 und § 30 bleiben unberührt.

(2) Sparkassen dürfen nur in ihrem Geschäftsgebiet Zweigstellen errichten und werbend tätig werden, soweit sich aus den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden abweichenden Regelungen nichts anderes ergibt. 2Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Sparkassen können alle banküblichen Geschäfte betreiben, soweit nicht bestimmte Arten von Geschäften nach Maßgabe der Sparkassenverordnung (§ 6 Abs. 1) ausgeschlossen werden. Weitere Geschäfte, die auch von anderen Kreditinstituten üblicherweise ihren Kunden angeboten werden und mit zulässigen Geschäften der Sparkasse im engen Sachzusammenhang stehen, sind ebenfalls zulässig.

Herr Dr. Eberlei bittet, den einstimmigen Beschluss (mit einer Enthaltung) dem Bürgermeister und den Verantwortlichen des Sparkassenvorstandes vorzulegen.