Sitzung: 29.09.2022 Rat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 1
Beschluss:
Der Rat
protestiert energisch gegen das Vorhaben der Sparkasse, die Filiale in Jemgum
für die Wintermonate bis Ende März 2023 zu schließen. Bei allem Verständnis von
der Notwendigkeit von Energieeinsparungen stellen wir fest:
- Von
der Schließung der Filiale sind vor allem ältere Menschen betroffen. Eine
Sparkassenfiliale ist für sie ein Teil der elementaren Grundversorgung.
- Die
Schließung der Filiale betrifft aber auch viele andere Privatpersonen, die
über keinen Onlinezugang verfügen oder aufgrund von
Mobilitätseinschränkungen kaum die Möglichkeit haben für Bankgeschäfte
nach Leer oder Weener zu fahren.
- Für
die kleinen Betriebe und Gewerbetreibenden in unserer Gemeinde ist das
Vorhaben ebenfalls ein massives Problem in den Worten des Gewerbevereins
in Jemgum, „ist das ein tiefer Einschnitt in den täglichen
Geschäftsablauf“, und verbunden mit erheblichen Nachteilen.
Der Rat lehnt
es ab, dass notwendige Einsparungen der Sparkasse auf dem Rücken der Kleinsten
und strukturell mehrfach benachteiligten Gemeinde des Landkreises erzielt
werden soll. Die Einstellung des Filialbetriebs ist eine erhebliche alltägliche
Schwächung des ländlichen Lebens und überdies ein fatales Signal für weitere
Streichungen und Einschränkungen anderer Dienstleister. Wir fordern den Vorstand des Verwaltungsrats der
Sparkasse auf, einen anderen Weg für Einsparungen zu wählen der die Lasten
solidarisch auf alle Schultern verteilt. Eine Schließung an einzelnen Tagen der
Woche wäre gegebenenfalls verkraftbar, eine vollständige Schließung für ein
halbes Jahr ist inakzeptabel.
Wir fordern
die politisch Verantwortlichen im Landkreis auf ihren politischen Einfluss zu
nutzen um ein Umdenken bei der Sparkasse herbeizuführen.
Die Schließung
der Sparkasse widerspricht fundamental gegen §4 des Niedersächsischen
Sparkassengesetz, dass Sparkassen dazu verpflichtet ihre Dienstleistungen in
der Fläche bereitzustellen.
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Vom 16. Dezember 2004
§ 4
(1)
Sparkassen sind wirtschaftlich selbständige Unternehmen in kommunaler
Trägerschaft mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und
Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und
die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und
insbesondere des Mittelstands mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen
in der Fläche sicherzustellen. 2Sie unterstützen im
Geschäftsgebiet der Sparkasse die kommunale Aufgabenerfüllung des Trägers im
wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich. § 29 Abs. 4 und § 30 bleiben unberührt.
(2)
Sparkassen dürfen nur in ihrem Geschäftsgebiet Zweigstellen errichten und
werbend tätig werden, soweit sich aus den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
dieses Gesetzes bestehenden abweichenden Regelungen nichts anderes
ergibt. 2Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann Ausnahmen
zulassen.
(3) Sparkassen
können alle banküblichen Geschäfte betreiben, soweit nicht bestimmte Arten von
Geschäften nach Maßgabe der Sparkassenverordnung (§ 6 Abs. 1) ausgeschlossen
werden. Weitere Geschäfte, die auch von anderen
Kreditinstituten üblicherweise ihren Kunden angeboten werden und mit zulässigen
Geschäften der Sparkasse im engen Sachzusammenhang stehen, sind ebenfalls
zulässig.
Herr Dr.
Eberlei bittet, den einstimmigen Beschluss (mit einer Enthaltung) dem
Bürgermeister und den Verantwortlichen des Sparkassenvorstandes
vorzulegen.