Sitzung: 17.02.2020 Rat
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: BV/0697/2020/
Beschluss:
Der Rat
beschließt einstimmig die Wertgrenze für
Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung nach § 12 Abs. 1 S. 1
KomHKVO auf 500.000 € (netto) fest zu setzten.